KARIBU - Freunde von Tanzania e.V
KARIBU - Freunde von Tanzania e.V

 

Satzung

 § 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „KARIBU – Freunde von Tanzania“. Nach der
Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“. Das Wort Karibu (Kiswaheli) bedeutet unter anderem „komm nahe“.

          Der Verein hat seinen Sitz in 86971 Peiting, Deutschland.

          Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der tansanischen Schwesternkommunität
„WAHUDUMU WA HABARI NJEMA“ (Dienerinnen der Frohbotschaft) bei der Erfüllung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Aufgaben. Die Schwestern erfüllen ihre Aufgaben unter anderem durch

1)   Führung und Betrieb eines Waisenhauses in Gitting und einer Krankenstation in
Bereko (Nordtansania).

2)   Gewährung von Schutz und Fürsorge für Mädchen auf der Flucht vor
Zwangsverheiratung im Zufluchtshaus in Meserani (Nordtansania)

3)   Führung und Betrieb von Wohnheimen für Mädchen (Gitting, Maudi, Dareda, Babati, Gidas, Endabash und Bereko), die öffentliche Schulen besuchen, aber nicht täglich den Weg zur Schule wegen persönlicher Gefährdungen und ihrer sozialen Verhältnisse gehen können.

4)   Krankenbesuche, Erteilung von römisch-katholischem Religionsunterricht und ergänzendem Schulunterricht.

          5)   Bau und Unterhalt von Kirchen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Geldmitteln.

 

§ 3    Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   

§ 4    Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigungsfrist
beträgt 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich zu
begründen.

  

§ 5    Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Betrages und der Zahlungsweg werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

  

§ 7    Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassier/in. Das Amt des Schriftführers übt der/die stellvertretende Vorsitzende aus.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Kassier/in vertreten einzeln gerichtlich oder außergerichtlich den Verein.

  

§ 8    Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

- Aufstellung der Tagesordnung

- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts in Zusammenarbeit mit der
 Schwesternkommunität in Tansania

- Einberufung der Vorstandssitzung mit Erstellung eines Protokolls

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  

§ 9    Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aus Beiträgen und Spenden erbracht.

Der/Die Kassier/in führt über die Kassengeschäfte Buch und erstellt eine Jahresrechnung.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand
schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Benachrichtigung per e-mail ist zulässig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Gründe auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. Fristen und Form wie oben.

Sitz und Stimme sowie aktives und passives Wahlrecht besitzt jedes Mitglied. Juristische Mitglieder üben ihr Stimmrecht und Wahlrecht durch Bevollmächtigte aus.

Abwesende Mitglieder können sich zur Ausübung ihres Stimmrechts und Wahlrechts mit schriftlicher Vollmacht durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll enthält folgende Angaben:

-     Ort und Zeit der Versammlung

-     Zahl der erschienenen Mitglieder

-     Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers

-     Versammlungsbeschlüsse und Abstimmungsergebnisse, gegebenenfalls
Wahlergebnisse

-     Art der Abstimmung und gegebenenfalls Art der Wahl

-     Die Tagesordnung als Anlage

   

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Eine Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Missionsbenediktiner St. Ottilien, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Tansania zu verwenden haben.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 17. März 2013 beschlossen.

 

Dr. rer. nat. Bernhard Fuchs

Rita Fuchs

Johann Kuisel 

Günther Lahner

Dipl.Kulturwirtin Heidi Meßmer

Dipl. Ing. Markus Meßmer

Paula Meßmer   

Dipl. Ing. Heinrich Wörnzhofer                                                                       

Johanna Maria Wörnzhofer 

Johanna Viktoria Wörnzhofer